7 - Einheit 7 (Versuch und Körperverletzung III) [ID:52436]
50 von 454 angezeigt

Herzlich willkommen zur PÜ Strafrecht 2, jetzt mit Einheit 7 zum Thema Versuch und Körperverletzung

3. Wie es aus den vorherigen Videos gewohnt seid, auch jetzt wieder ein kurzer Hinweis.

Ich zeichne das zu Beginn des Sommersemesters 2024 auf, also am 16. April 2024, um genau zu sein.

Dementsprechend, wenn ihr das in zukünftigen Semestern hört, beachtet bitte, was der aktuelle

Stand ist und dass sich eventuell die Fälle, die Lösungen, vielleicht auch Gerichtsentscheidungen

oder Gesetze sogar in der Zwischenzeit verändert haben. Wie es gewohnt seid,

beginnen wir mit einer Kurzwiederholung und zwar zunächst einmal zum Thema Versuchsstrafbarkeit.

Was ist der Ausgangspunkt des Versuchs? Der Versuch zeichnet sich dadurch aus,

dass sich die Rechtsgutgefährdung gar nicht oder nur teilweise oder gar nicht oder nicht im

Erfolg der Tat realisiert hat. Gegebenenfalls auch durch Zufall. Allerdings ist das Handlungsunrecht

dennoch bereits verwirklicht. Erinnert euch zurück an Einheit 1 bei der Irrtumslehre,

wo wir uns ein bisschen über das Thema Handlungs- und Erfolgsunrecht unterhalten haben. Da haben wir

festgestellt, wenn das Handlungsunrecht vorliegt, allerdings das Erfolgsunrecht fehlt, dann ist das

eine Entsprechung zur Versuchsstrafbarkeit. Problem an der Sache ist, ab welcher Gefährdung eines

Rechtsguts beginnt die Strafwürdigkeit. Das hat der Gesetzgeber letztendlich schon allein dadurch

geregelt, dass er gesagt hat, der Versuch ist nicht bei allen Delikten strafwürdig. Ultima Ratio Prinzip

gilt auch hier und als Kehrseite davon der fragmentarische Charakter des Strafrechts.

Wir wollen nicht alles unter Strafe stellen und akzeptieren Strafbarkeitslücken in einem gewissen

Maß. Maßgeblich ist für die Frage des Versuchs die Vorstellung des Täters von der Tat. Wir tun

also so, als ob dasjenige, was sich der Täter vorstellt, real wäre. Wir schauen uns das dann

gleich noch mal näher an, was das im Einzelnen heißt. Diese Formulierung Vorstellung von der Tat

steht auch in § 22 StGB als eine der zwei maßgeblichen Grundlagen für die Versuchsstrafbarkeit.

Und zu guter Letzt muss man immer an die Rücktrittsmöglichkeiten des Täters denken.

Damit werden wir uns in Einheit 8 vertieft auseinandersetzen. § 24 StGB vor allem,

beziehungsweise bei der Versuchenanstiftung werden wir in Einheit 13 machen, der § 31 StGB. Das

sollte man nicht übersehen. Ich habe es gerade schon gesagt, der Versuch muss zunächst einmal

strafbar sein. Und wann ist der Versuch strafbar? Das steht im § 23 Absatz 1 StGB. Und zwar ist der

Versuch beim Verbrechen stets strafbar, beim Vergehen nur, wenn die Versuchsstrafbarkeit

ausdrücklich angeordnet ist. Jetzt stellt sich natürlich als Nächstes die Frage, was ist ein

Verbrechen, was ist ein Vergehen? Und da hilft uns § 12 StGB. Im Absatz 1 steht ein Verbrechen

ist ein Tatbestand bzw. ein Delikt, das eine Mindeststrafe von mindestens einem Jahr hat. Ich

zitiere gerade natürlich nicht wörtlich. Ein Vergehen zeichnet sich dadurch aus, dass die

Mindeststrafe unter einem Jahr liegt oder sogar eine Geldstrafe möglich ist. Achtung an der Stelle,

maßgeblich ist die Mindeststrafe, also das untere Ende des Strafrahmens, nicht die Höchststrafe und

auch nicht die verwirkte Strafe. Dabei berücksichtigt werden Qualifikationen und

Privilegierungen. Das steht, wenn ich das richtig im Kopf habe, im § 12 Absatz 3 StGB. Privilegierung

ist z.B. § 216 StGB. Eine Qualifikation wäre beispielsweise 224 StGB. Aber die Mindeststrafe

von 224 StGB sind sechs Monate und damit ist die gefährliche Körperverletzung ein Vergehen. Wird

auch häufiger mal falsch gemacht in Klausuren. Nur die schwere Körperverletzung nach 226 ist ein

Verbrechen, nicht aber die gefährliche Körperverletzung. Unbeachtlich dagegen sind Milderungen nach § 49 StGB,

unbenannte schwere Fälle z.B. § 253 Absatz 4 StGB, minderschwere Fälle oder auch die Regelbeispiele

wie etwa in 243 StGB, weil das sind reine Strafzumessungsvorschriften, die nichts an

der dogmatischen Zuordnung des Delikts als solches ändern, sondern eher den Einzelfall betreffen.

Wir beginnen im Tatbestand mit dem subjektiven Tatbestand. Achtung, das ist ganz wichtig. Das

ist ansonsten ein ziemlich sicheres Mittel durch eine Klausur durchzufallen. Ihr müsst immer mit

dem subjektiven Tatbestand des Versuchs beginnen, denn sonst wissen wir ja auch gar nicht, was hier

gerade versucht werden könnte. Beim Versuch kommt es ganz massgeblich darauf an, was sich der Täter

vorstellt, was er weiß bzw. glaubt zu wissen und was er machen will. Das ist letztendlich im

Grunde etwas vereinfacht dargestellt der Tatentschluss. Der Tatentschluss entspricht etwa dem Vorsatz und

zwar hinsichtlich derjenigen Umstände, die bei ihrem Vorliegen den objektiven Tatbestand erfüllen

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:46:03 Min

Aufnahmedatum

2024-04-16

Hochgeladen am

2024-04-16 17:46:04

Sprache

de-DE

Tags

Versuch tatentschluss gefährliches Werkzeug untauglicher Versuch unmittelbares Ansetzen gefährliche Körperverletzung hinterlistiger Überfall das Leben gefährdende Behandlung Faust als gefährliches Werkzeug Versuchsstrafbarkeit Klingelfälle Auflauerfälle Tatgeneigtheit Haare abschneiden
Einbetten
Wordpress FAU Plugin
iFrame
Teilen