Herzlich willkommen zur PÜ Strafrecht 2, jetzt mit Einheit 7 zum Thema Versuch und Körperverletzung
3. Wie es aus den vorherigen Videos gewohnt seid, auch jetzt wieder ein kurzer Hinweis.
Ich zeichne das zu Beginn des Sommersemesters 2024 auf, also am 16. April 2024, um genau zu sein.
Dementsprechend, wenn ihr das in zukünftigen Semestern hört, beachtet bitte, was der aktuelle
Stand ist und dass sich eventuell die Fälle, die Lösungen, vielleicht auch Gerichtsentscheidungen
oder Gesetze sogar in der Zwischenzeit verändert haben. Wie es gewohnt seid,
beginnen wir mit einer Kurzwiederholung und zwar zunächst einmal zum Thema Versuchsstrafbarkeit.
Was ist der Ausgangspunkt des Versuchs? Der Versuch zeichnet sich dadurch aus,
dass sich die Rechtsgutgefährdung gar nicht oder nur teilweise oder gar nicht oder nicht im
Erfolg der Tat realisiert hat. Gegebenenfalls auch durch Zufall. Allerdings ist das Handlungsunrecht
dennoch bereits verwirklicht. Erinnert euch zurück an Einheit 1 bei der Irrtumslehre,
wo wir uns ein bisschen über das Thema Handlungs- und Erfolgsunrecht unterhalten haben. Da haben wir
festgestellt, wenn das Handlungsunrecht vorliegt, allerdings das Erfolgsunrecht fehlt, dann ist das
eine Entsprechung zur Versuchsstrafbarkeit. Problem an der Sache ist, ab welcher Gefährdung eines
Rechtsguts beginnt die Strafwürdigkeit. Das hat der Gesetzgeber letztendlich schon allein dadurch
geregelt, dass er gesagt hat, der Versuch ist nicht bei allen Delikten strafwürdig. Ultima Ratio Prinzip
gilt auch hier und als Kehrseite davon der fragmentarische Charakter des Strafrechts.
Wir wollen nicht alles unter Strafe stellen und akzeptieren Strafbarkeitslücken in einem gewissen
Maß. Maßgeblich ist für die Frage des Versuchs die Vorstellung des Täters von der Tat. Wir tun
also so, als ob dasjenige, was sich der Täter vorstellt, real wäre. Wir schauen uns das dann
gleich noch mal näher an, was das im Einzelnen heißt. Diese Formulierung Vorstellung von der Tat
steht auch in § 22 StGB als eine der zwei maßgeblichen Grundlagen für die Versuchsstrafbarkeit.
Und zu guter Letzt muss man immer an die Rücktrittsmöglichkeiten des Täters denken.
Damit werden wir uns in Einheit 8 vertieft auseinandersetzen. § 24 StGB vor allem,
beziehungsweise bei der Versuchenanstiftung werden wir in Einheit 13 machen, der § 31 StGB. Das
sollte man nicht übersehen. Ich habe es gerade schon gesagt, der Versuch muss zunächst einmal
strafbar sein. Und wann ist der Versuch strafbar? Das steht im § 23 Absatz 1 StGB. Und zwar ist der
Versuch beim Verbrechen stets strafbar, beim Vergehen nur, wenn die Versuchsstrafbarkeit
ausdrücklich angeordnet ist. Jetzt stellt sich natürlich als Nächstes die Frage, was ist ein
Verbrechen, was ist ein Vergehen? Und da hilft uns § 12 StGB. Im Absatz 1 steht ein Verbrechen
ist ein Tatbestand bzw. ein Delikt, das eine Mindeststrafe von mindestens einem Jahr hat. Ich
zitiere gerade natürlich nicht wörtlich. Ein Vergehen zeichnet sich dadurch aus, dass die
Mindeststrafe unter einem Jahr liegt oder sogar eine Geldstrafe möglich ist. Achtung an der Stelle,
maßgeblich ist die Mindeststrafe, also das untere Ende des Strafrahmens, nicht die Höchststrafe und
auch nicht die verwirkte Strafe. Dabei berücksichtigt werden Qualifikationen und
Privilegierungen. Das steht, wenn ich das richtig im Kopf habe, im § 12 Absatz 3 StGB. Privilegierung
ist z.B. § 216 StGB. Eine Qualifikation wäre beispielsweise 224 StGB. Aber die Mindeststrafe
von 224 StGB sind sechs Monate und damit ist die gefährliche Körperverletzung ein Vergehen. Wird
auch häufiger mal falsch gemacht in Klausuren. Nur die schwere Körperverletzung nach 226 ist ein
Verbrechen, nicht aber die gefährliche Körperverletzung. Unbeachtlich dagegen sind Milderungen nach § 49 StGB,
unbenannte schwere Fälle z.B. § 253 Absatz 4 StGB, minderschwere Fälle oder auch die Regelbeispiele
wie etwa in 243 StGB, weil das sind reine Strafzumessungsvorschriften, die nichts an
der dogmatischen Zuordnung des Delikts als solches ändern, sondern eher den Einzelfall betreffen.
Wir beginnen im Tatbestand mit dem subjektiven Tatbestand. Achtung, das ist ganz wichtig. Das
ist ansonsten ein ziemlich sicheres Mittel durch eine Klausur durchzufallen. Ihr müsst immer mit
dem subjektiven Tatbestand des Versuchs beginnen, denn sonst wissen wir ja auch gar nicht, was hier
gerade versucht werden könnte. Beim Versuch kommt es ganz massgeblich darauf an, was sich der Täter
vorstellt, was er weiß bzw. glaubt zu wissen und was er machen will. Das ist letztendlich im
Grunde etwas vereinfacht dargestellt der Tatentschluss. Der Tatentschluss entspricht etwa dem Vorsatz und
zwar hinsichtlich derjenigen Umstände, die bei ihrem Vorliegen den objektiven Tatbestand erfüllen
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:46:03 Min
Aufnahmedatum
2024-04-16
Hochgeladen am
2024-04-16 17:46:04
Sprache
de-DE